Neue Zulassungsdokumente ab dem 01.10.2005

... so sehen sie also aus ...
(zum Vergrößern anklicken)
Die folgenden Informationen haben wir von den Zulassungsstellen der Hansestadt Hamburg und des Kreises Segeberg erhalten dafür vielen Dank.
Wie die Umstellung bei anderen Zulassungsstellen gehandhabt wird, wissen wir nicht! Falls jemand (ALLE!) dazu nähere Informationen hat, sind wir für jede E-Mail dankbar.
Beim KBA (www.kba.de) liegen Muster der neuen Dokumente als PDF-Download in Farbe bereit:
Teil 1 (312 KB) und Teil 2 (168 KB)
Inhalt
Überblick
- Die neuen EU-Fahrzeugpapiere bestehen aus zwei Teilen:
- Teil 1 entspricht dem bisherigen Fahrzeugschein
- Teil 2 entspricht dem bisherigen Fahrzeugbrief
- Kein Umtauschzwang bei im Verkehr befindlichen Fahrzeugen
- Umtausch von alten Fahrzeugdokumenten grundsätzlich notwendig bei Befassung des Fahrzeuges durch die Zulassungsbehörde
- Änderungen der Bezifferung in den Zulassungsbescheinigungen
Teil I und Teil II (Details siehe unten)
- Technische Veränderungen können in der Regel nur noch der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) entnommen werden
- Stilllegung von Fahrzeugen
Zulassungsdokumente alt : Aushändigung des (alten) Fahrzeugscheins mit Stilllegungsvermerk, keine weitere Änderung
Zulassungsbescheinigung Teil I/II: Aushändigung des Fahrzeugscheins mit Stilllegungsvermerk, keine Eintragung der Stilllegung im Teil II, keine Entwertung bei endgültiger Stilllegung
Abmeldebescheinigungen werden nicht von sämtlichen Zulassungsbehörden ausgefertigt. Sie dienen nur noch für eigene dokumentarische Zwecke.
Der ausgehändigte Fahrzeugschein bzw. Teil I ist bei einer erneuten Zulassung der zuständigen Zulassungsbehörde wieder vorzulegen.
Die vorübergehende bzw. endgültige Stilllegung ergibt sich aus dem Vermerk auf dem Fahrzeugschein bzw. Teil I.
- Änderung der Anschrift eines Halters bei Wohnortwechsel innerhalb des Zulassungsbezirks
Vorlage von Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein alt grundsätzlich notwendig.
Ausstellung von Zulassungsbescheinigung Teil I + II .
Im Kreis Segeberg werden die Anschriften durch Adressaufkleber geändert, so dass eine neue Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen entfallen kann und die Vorlage des Fahrzeugschein alt ausreichend ist.
- Verlust von Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II
Bei Verlust des alten Fahrzeugbriefes ist die Vorlage des Fahrzeugscheines alt erforderlich, weil neue Dokumente erstellt werden müssen. Bei Verlust einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist auch die Zulassungsbescheinigung Teil I zwecks Neuausstellung vorzulegen. (In Teil I wird die Fahrzeugbrief-Nr. eingetragen, weil die Teile I + II eine Zulassungsbescheinigung bilden.)
Achtung: Nach der Richtlinie zu den Zulassungsbescheinigungen soll zukünftig eine Zulassung von Fahrzeugen für die der Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II verloren gegangen ist, nicht mehr sofort möglich sein. Die Zulassung kann erst nach Beantragung eines Ersatz-Dokuments und der erfolgter Aufbietung erfolgen (ca. 6 Wochen nach Beantragung).
Verlust von Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I
Bei Verlust des alten Fahrzeugscheins ist auch der Fahrzeugbrief vorzulegen. Ausstellung von Zulassungsbescheinigung Teil I + II erfolgt.
Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I wird eine neue ausgestellt.
Änderungen im Detail
Anpassung der örtlichen Fahrzeugregister an die neue Datenstruktur
Die zu erhebenden Daten bzw. gespeicherten Daten entsprechen nicht dem heutigen Aufbau der Register. Bei der Befassung mit einem Fahrzeug sind die "alten" Daten in die dann gültigen Datenfelder zu übernehmen.
Die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) enthält nicht mehr sämtliche für das Zulassungsverfahren notwendigen Daten. Die Datenermittlung soll erfolgen durch
- Vorlage der EG-Übereinstimmungsbescheinigung
- Zugriff im Online-Verfahren auf die Register des KBA
- Aushändigung von Zulassungsbescheinigungen Teil I (Fahrzeugschein) mit Vermerken über die Ungültigkeit und Stilllegung des Fahrzeuges und deren Vorlage bei erneuter Antragstellung
- Vorlage einer Datenbestätigung (Muster 2d zu § 20 StVZO), sofern die Daten zum Fahrzeug nicht bzw. noch nicht zum Zeitpunkt der Antragstellung vom KBA der Zulassungsbehörde in einer Datei zur Verfügung gestellt sind
Ausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
Bei der Befassung von Fahrzeugen und Anhängern ist, mit Ausnahme bei Abmeldungen, immer der bisher gültige Fahrzeugbrief einzuziehen und eine Zulassungsbescheinigung Teil II auszufertigen.
Nummerierung der Zulassungsbescheinigung Teil I + II
Die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) erhält zukünftig
- eine Vordruck-Nummer durch das Kraftfahrt-Bundesamt/Bundesdruckerei und
- eine Dokumenten-Nummer, die von der Zulassungsbehörde vergeben wird und in verschlüsselter Form den Zulassungsbezirk, Tag und Jahr der Ausstellung sowie eine fortlaufende Nummer enthält.
Die in Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) enthaltenen Dokumenten-Nr. (Fahrzeugbrief-Nr.) wird jeweils in das andere Dokument (Zulassungsbescheinigung Teil I -Fahrzeugschein-) übernommen, weil die Teil I + II rechtlich ein Dokument darstellen. Dies hat z. B. bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II - Fahrzeugbrief - zur Folge, dass beide Dokumente neu zu beantragen sind.
Sonstige Änderungen
Aus datenschutzrechtlichen Gründen sind in der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) zukünftig nur zwei Eintragungen für die Angaben zum Halter des Fahrzeuges vorgesehen (bisher sechs Haltereintragungen). In diesem Zusammenhang wird sowohl für die Zulassungsbehörde ein Mehraufwand entstehen als auch für den Antragsteller die Kosten für die Zuteilung von Kennzeichen steigen.
Die Gebühren für Vorgänge im Zusammenhang mit der Ausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) erhöhen sich um 0,70 Euro. Für die (neue) Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen Teil II (Fahrzeugbrief) werden, wie bisher, Gebühren in Höhe von 13,80 Euro (zusätzlich) fällig. (Die genannten Gebühren gelten für den Kreis Segeberg SE!)
Die schon ausgestellten (blanko) Fahrzeugbriefe (z.B. bei Import-Fahrzeugen) sind ebenfalls bei der Zuteilung gegen die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) gebührenpflichtig auszutauschen. Gebührenfrei bleibt der Umtausch von Restbeständen von Fahrzeugbriefen für Neufahrzeuge, die nicht beim Fahrzeughersteller getauscht werden konnten.
Änderungen der Bezifferung
Folgende Daten, die in den bisherigen Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und -schein) enthalten sind, entfallen:
| Ziffer 9 |
Nutz- oder Aufliegelast
Die Aufliegelast ist neu in Feld 13 "Stützlast" einzutragen |
| Ziffer 11 |
Liegeplätze |
| Ziffer 17 |
Räder und/oder Gleisketten |
| Ziffer 22-23 |
weitere Größenbezeichnungen der Bereifung
Nachweise über weitere Bereifungen (ABE/Herstellerbescheinigung) sind vom Halter mitzuführen. |
| Ziffer 24-25 |
Überdruck am Bremsanschluss (Einleitungs-/Zweileitungsbremse) |
Folgende Daten aus den bisherigen Feldern sind unter Feld 22 (Bemerkungen und Ausnahmen) neu einzutragen:
| Ziffer 26+27 |
Anhänger Kupplung |
Neue Zulassungsdokumente ab 01.10. 2005
Am 01.10.2005 werden neue Zulassungsdokumente eingeführt. Die Harmonisierung der Zulassungsbescheinigung soll zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes beitragen. Anlass für diese Neuerung ist die Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. L 138 vom 1. Juni 1999, S. 57) geändert durch die Richtlinie 2003/127/EG vom 23.12.2003, die die gemeinschaftsweite Harmonisierung der Zulassungsbescheinigungen für Kraftfahrzeuge zum Ziel hat.
Der Bund als Verordnungsgeber hat, die o.a. Richtlinien sowie die zahlreichen davon berührten nationalen Gesetze, Verordnungen, Richtlinien sowie Dienstanweisungen zum 01.10.2005 in nationales Recht umgesetzt.
Die Harmonisierung der Aufmachung und des Inhalts der Zulassungsbescheinigung soll das Verständnis in den Mitgliedstaaten der EU erleichtern und trägt somit dazu bei, dass die in einem Mitgliedstaat der EU zugelassenen Fahrzeuge ungehindert im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten verkehren können. Anhand des Inhalts kann überprüft werden, ob der Inhaber eines Führerscheins Fahrzeuge führt, für die er eine Fahrerlaubnis besitzt.
Als notwendige Voraussetzung für die erneute Zulassung eines zuvor in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs verlangen alle Mitgliedstaaten eine Bescheinigung, in der die Zulassung sowie die technischen Merkmale des Fahrzeugs bestätigt werden. Jeder Mitgliedstaat kann darüber entscheiden, ob die harmonisierte Zulassungsbescheinigung aus einem oder aus zwei Teilen bestehen wird.
Um die bewährten Funktionen des Fahrzeugbriefs einerseits, insbesondere seine eigentumssichernde Wirkung, und des Fahrzeugscheins andererseits weiterhin nutzen zu können, sollen diese im Rahmen der Harmonisierung in der Bundesrepublik Deutschland erhalten bleiben.
Aus diesem Grunde werden in Deutschland
- die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
eingeführt werden. Die Angaben, die in den Teil I und Teil II einzutragen sind, orientieren sich an den Vorgaben der EU-Richtlinie, berücksichtigen jedoch auch nationale Belange.
Die harmonisierte Zulassungsbescheinigung wird immer dann ausgestellt werden, wenn ein Fahrzeug neu zugelassen oder aus anderem Anlass (z. B. bei Umschreibung auf einen neuen Halter) ein Austausch der derzeit gültigen Fahrzeugpapiere notwendig wird.
Teil I (der bisherige Fahrzeugschein) enthält künftig alle Daten, die für die Zulassung und die Überprüfungen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr erforderlich sind. Neben dem Datenumfang wird sich auch das Layout ändern und fälschungserschwerende Merkmale enthalten.
Teil II (der bisherige Fahrzeugbrief) enthält die für die Zuteilung eines Kennzeichens und somit Zulassung eines Fahrzeuges notwendigen technischen Beschreibungen eines Fahrzeuges. Als "das zentrale Papier" wird dieser Grundsatz aufgegeben. Als "das" Dokument für die Zulassung eines Fahrzeuges gewinnt die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) eine größere Bedeutung.
Umstellung durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) und die Zulassungsbehörde
Das KBA und der Verordnungsgeber haben zügig an der Fertigstellung sämtlicher Unterlagen und Dokumente, Schnittstellen und Programme gearbeitet, um die Umstellung auf die neuen Zulassungsdokumente zum 01.10.2005 vornehmen zu können. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zulassungsbehörde sind laufend über den Stand der Rechtsgebung und der neuen Fachanwendung (Software) informiert worden.
Keine Harmonisierung der Zulassungsverfahren
Mit den neuen Zulassungsdokumenten werden zunächst nur die äußere Gestaltung und der Inhalt der Zulassungsbescheinigung harmonisiert. Die Zulassungsverfahren selbst werden nicht harmonisiert. Gleichwohl sind einige Regelungen in nationalen Rechtsvorschriften geändert worden.
|