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Hinweise für den Fahrzeugverkauf

Sie verkaufen Ihr Fahrzeug? Dann beachten Sie bitte:

Beim Fahrzeugverkauf häufen sich die Fälle, in denen der Erwerber eines Fahrzeuges seiner Pflicht, das Fahrzeug ab- bzw. umzumelden, nicht nachkommt. Folge: Der Verkäufer (Halter) zahlt weiterhin die Kfz-Steuern und Versicherung und ist weiterhin haftbar für Schäden und Verkehrsverstöße!

Es gibt viele Betrüger, die unter falschem Namen und Scheinadressen Autos kaufen. Wenn Ihnen der Käufer keinen Ausweis zeigen kann ("Ich habe den Ausweis gerade nicht dabei, ich kann aber nicht noch einmal kommen. Ich zahle jetzt in Bar und nehme das Auto mit") ist höchste Vorsicht geboten. Besonders häufig treten solche Betrugsfälle auf Automärkten bei Fahrzeugen mit einem Wert bis zu 5.000 DM auf. Die Freude über den glücklichen Fahrzeugverkauf kann schnell ins Gegenteil umschlagen, wenn sie weiterhin die Kfz-Steuern und eventuell die Versicherung bezahlen müssen.

Die in vielen Kaufverträgen getroffene Vereinbarung "der Käufer verpflichtet sich zur Abmeldung bez. Ummeldung innerhalb von drei Tagen" nutzt Ihnen fast gar nichts, wenn der Käufer sich nicht daran hält. Sie können den Käufer dann auf dem privatrechtlichen Wege verklagen, dürfen aber weiterhin Steuern und Versicherung bezahlen.

Probleme gibt es auch, wenn das Fahrzeug ins Ausland verkauft wird. Wenn der Käufer das Fahrzeug im Ausland anmeldet, bekommt Ihre Zulassungsstelle in der Regel keine Rückmeldung. Es ist dann Ihre Aufgabe, sich die erforderlichen Unterlagen im Ausland zu besorgen. Dies ist sehr schwierig und sehr zeitaufwendig.

Wie können Sie sich als Verkäufer dagegen schützen?

Der sicherste Schutz ist die vorübergehende Stilllegung (Abmeldung) des Fahrzeuges vor der Übergabe an den Fahrzeugkäufer. Dazu müssen Sie zu Ihrer Zulassungsstelle und benötigen den Fahrzeugbrief, den Fahrzeugschein und die Kennzeichenschilder.

Diese sicherste Methode hat natürlich den Nachteil, dass Sie und der eventuelle Käufer mit Ihrem Fahrzeug nicht mehr fahren dürfen (auch nicht zum Automarkt). Das wäre nur mit einem Kurzzeitkennzeichen (früher "rote Nummer") möglich.

Falls Ihnen dieser Weg zu umständlich ist, sollten Sie unbedingt eine Veräußerungsanzeige und Empfangsbestätigung gem. §27 Abs. 3 StVZO ausfüllen und von Käufer und Verkäufer unterschreiben an die zuständige Zulassungsstelle senden. Falls der Käufer dann seiner Verpflichtung nicht nachkommt, kann Ihnen die Zulassstelle in beschränktem Umfang für Sie tätig werden und das Fahrzeug zur Zwangsstilllegung ausschreiben. Bis zur endgültigen Ummeldung bzw. Stilllegung zahlen Sie aber weiterhin Steuern und Versicherung und sind in vollem Umfang haftbar.


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